1. Allgemeines
Rechtliche Grundlagen des Vertragsverhältnisses ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile b und c. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn diese nicht ausdrücklich
widersprochen wurden. Nebenabreden und Zusagen mit Mitarbeitern des Auftragnehmers bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
2. Aufträge
Aufträge gelten erst als angenommen, wenn diese schriftlich bestätigt wurden oder als Eilaufträge innerhalb zwei Tagen nach Auftragseingang nicht schriftlich storniert wurden. Der Auftragnehmer
haftet nicht für Fehler, die sich aus dem vom Besteller/ Planverfasser vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dgl.) ergeben. Eine baurechtliche Prüfung/Genehmigung der
Baumaßnahme, sowie nachbarrechtliche Vereinbarungen, statische Nachweise mit Berechnungen für konstruktive Aufträge sind und waren nicht Auftragsbestandteil. Dies ist vom Auftraggeber vorher mit dem
örtlichen Bauamt/ Nachbarn abzusprechen und gegebenenfalls gesondert zu beauftragen. Einzelanfertigungen und Designaufträge sind vom Umtausch/Wandel generell ausgeschlossen. Diese werden nach
Skizzenvorlage oder nach Kundenvorschlägen in Bereich statisch vertretbarer Grundsätze gefertigt. Technische Änderungen und Ausführungen hierzu behält sich der Auftragnehmer ohne Absprache vor.
3. Preise
Im Endpreis enthalten ist die bloße Lieferung/Montage der bestellten Ware. Sind zusätzliche Arbeiten erforderlich, (Gerüst-, Maurer-, Gipser-, Maler-, Boden- und Anschlussarbeiten), werden diese
gesondert berechnet. Strom und Wasser sind auf Kosten des Auftraggebers bereitzustellen. Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Entsorgung der demontierten Gegenstände als separater
Aufwand abzurechnen. Alle genannten Preise sind freibleibend und ohne schriftlichen Auftrag nicht bindend. Erhebliche Preissteigerungen im Materialeinkauf, Teuerungszuschläge werden bei verspäteter
Angebotsannahme sowie bei nicht verschuldeten Terminverschiebungen angepasst.
4. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung
Falls nicht anders vereinbart gelten folgende Zahlungsbedingungen: 20% bei Auftragsannahme, 50% bei Montagebereitschaft des Auftragnehmers, 30% sofort bei Abschluss der vertraglichen Leistungen,
unabhängig vom Bestehen geringfügiger Nachbesserungsrechte. Werden die Zahlungen nicht wie vereinbart fristgerecht vom Auftraggeber vorgenommen, werden eventuelle weitere Arbeiten bis zur
vollständigen Bezahlung eingestellt. Bei Versandbestellungen liefern wir grundsätzlich nur gegen Vorkasse. Europaletten werden mit einer Pfandgebühr berechnet. Bei Rückgabe erfolgt eine
Gutschrift.
Vereinbarte Skontoabzüge sind nur bei Zahlungen innerhalb des Zahlungsziels zulässig, wenn sie explizit vorab vertraglich vereinbart wurden. Verspätet erstattete Zahlungen sowie unberechtigte Abzüge,
werden nachgefordert, gegebenenfalls kostenpflichtig eingeklagt.
5. Lieferung und Montage
Die Lieferzeit ist abhängig von Jahreszeit und Auftragseingang. Die genaue Lieferung/Montage ist mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren. Dies schließt jedoch höhere Gewalt, Montageverzug
durch andere Kunden, Lieferverzug der Vorlieferanten, Witterungsverhältnisse, Krankheits-, Urlaubsausfall unseres Personals aus. Dies sind handwerkliche Abwicklungen ohne Verschulden des
Auftragnehmers. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist von 6 Wochen zur Lieferung/ Montage gewähren. Nach Ablauf dieser Frist ohne Leistungserhalt ist der
Auftraggeber berechtigt, den Auftrag zu stornieren. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug/ Ablehnung werden ausgeschlossen.
6. Abnahme/ Mängelrüge/ Gewährleistung
Bestandteil der AGB sind Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche bezogen auf die verschiedensten Materialhinweise- und Produkteigenschaften, sowie den technischen Infos von Glas, versch. Metallen,
Kunststoffen und Naturprodukten. Diese sind im Anhang/ Beiblatt gesondert detailliert aufgeführt. Schadensersatzansprüche oder Wandlung werden dazu nicht anerkannt. Ansonsten gelten die AGB des
Herstellers oder des Vorlieferanten. Mängelrügen müssen bei Abnahme, oder wenn eine solche nicht stattfindet, binnen 12 Tagen nach Fertigstellung/ Schlussrechnung schriftlich erfolgen. Eine Leistung
gilt als mängelfreie Übergabe, wenn dies bei Montagefertigstellung oder bei Auslieferung durch eine handschriftlich/ maschinell erstellten Abnahme, durch Unterschrift oder nach Ablauf der 12 Tage
Frist erklärt wird. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Es sei denn, dass vom Auftraggeber der Nachweis vorher nicht feststellbarem Arbeitsmaterial erbracht wird. Dem Auftragnehmer muss
Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt eine kostenlose Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Der Anspruch auf
Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungspflicht regelt sich nach VOB/B §13. Haftung und Gewährleistung für mangelhafte Bauleistungen von 2 Jahren, elektronische Teile von 6 Monaten.
Reparaturarbeiten und Verschleißsteile, sowie Arbeiten an Fremdprodukten sind grundsätzlich von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers. Bei Ausbleiben der vereinbarten Zahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt die
gelieferte/ eingebaute Ware wieder abzuholen/ auszubauen und die eventuellen Montagelöcher mit geeigneten Materialien zu verschließen. Die Demontagekosten des Zusatzaufwandes werden dabei in
Gegenrechnung gestellt. Im allgemeinen gelten die gesetzlichen Grundlagen des bürgerlichen Gesetzbuches.
8. Firmenzeichen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Arbeiten und Produkten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen. Dies gilt insbesondere bei Design & Geschmacksmuster geschützten
Produkten.
9. DPMA & HABM Design und Geschmacksmusterschutz
Rechtshinweise zu Design & Geschmacksmuster geschützten Produkten von Montagebau Marc Zettl.
Alle Produkte aus der Gruppe Maze Designs stehen unter deutschem (DPMA) und europäischem (HABM) Design und Geschmacksmusterschutz. Alleiniger Besitzer des Design und Geschmacksmusterrechtes, sowie
berechtigt zur Herstellung dieser Produkte, ist nur die Firma Montagebau Marc Zettl. Jegliche widerrechtliche Nutzung unseres Geschmacksmusterschutzes in Design und Ausführung, werden rechtlich
verfolgt und Schadensersatzansprüche in Aufrechnung gestellt. Dies gilt auch bei Abwandelungen unserer Formen zur Kopieerstellung des Eigennutzens, sowie der Weiterleitung/ Beauftragung von
Anfertigungen an Dritte, ohne eine Lizenzierung mit schriftlicher Vereinbarung dazu. Bei dem Vertrieb unserer Geschmacksmuster geschützten Ausführungen gelten zusätzlich die internen
Partnervereinbarungen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zugelassen, ist Gießen als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsverbindungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.